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Wie die AOPA in ihren neuesten AOPA Nachrichten berichtet, gibt es immer noch eine „Grauzone“ bei der Mitnahme von „Sicherheitspiloten“, wenn keine 3 Starts und Landungen innerhalb der letzten 90 Tage absolviert wurden:
„Immer noch keine befriedigende und praxisnahe Regelung in Deutschland.
Wir hatten vor einem Jahr Befragungen bei allen Behörden und Ministerien gestartet mit dem Ziel, dass ein mitfliegender und rechts sitzender Lizenzinhaber (die Vokabel Sicherheitspilot darf offiziell nicht verwendet werden) nicht als Passagier gilt.
Nach § 122 LuftPersV ist die Mitnahme von "Fluggästen" verboten. Für den Piloten, der gerade wegen seiner Unsicherheit nach einer langen Flugpause einen "Sicherheitspiloten", also einen Inhaber einer gültigen gleichartigen Lizenz oder gar einen Fluglehrer bittet, mitzufliegen, ist der Begleiter kein Fluggast im eigentlichen Sinne. Dieser soll den Piloten ja gerade mental unterstützen. Sinnvoll ist dies allemal und im Sinne der Luftverkehrssicherheit das beste, was er tun kann. In vielen Vereinen ist dies sinnvollerweise nach der Winterpause oder bei längeren Flugpausen, manchmal sogar in der Satzung, vorgeschrieben.
Leider war die erste Antwort des Bundesverkehrsministeriums im Sommer 2009 sehr enttäuschend. In dieser heißt es zunächst zwar, dass die Mitnahme eines "Fluglehrers" aus Gründen der Luftverkehrssicherheit sogar begrüßt werde, jedoch in keinem Fall zulässig sei.
Wir haben dann nochmals nachgefragt. In der Antwort vom 04.02.2010 wurde dann erklärt, dass das Üben mit einem Fluglehrer nun doch erlaubt sei. Eine gesetzliche Änderung sei nicht beabsichtigt. Wir hatten beantragt, die Regelung in LuftPersV § 122 zu ändern. Dies wurde abgelehnt. Die Mitnahme eines Lizenzinhabers nach Ablauf der 90 Tage Frist sei weiterhin unzulässig.
Der Pilot solle mit Fluglehrer oder 3 Platzrunden alleine fliegen bevor er Fluggäste mitnimmt.
Die AOPA wird weiterhin für eine sinnvolle Lösung intervenieren.“
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